Die Zuweisungsnehmer_innen können eine_n von ihnen als Marktsprecher_in sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen - soweit rechtlich zulässig - zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.
MucElisabethmarktS · Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)
§ 7 MucElisabethmarktS – Marktsprecher_in
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucElisabethmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 7 MucElisabethmarktS? Zitiere den Wortlaut.“