Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,
- 1. wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder
- 2. wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.