Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucElisabethmarktS · Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)

§ 6 MucElisabethmarktS – Rückgabe der zugewiesenen Objekte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,

  • 1. wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder
  • 2. wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucElisabethmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucElisabethmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten