(1) Die Zuweisung kann von dem_der Zuweisungsnehmer_in spätestens am letzten Werktag eines Monats zum Ende des darauffolgenden Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber den MM zurückgegeben werden.
(2) Die Zuweisung erlischt,
- 1. wenn die Rückgabe nach Abs. 1 wirksam wird,
- 2. wenn, im Falle einer zeitlich befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist,
- 3. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in stirbt oder
- 4. wenn es sich bei der Zuweisungsnehmerin um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt und diese sich auflöst.
(3) Die Zuweisung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere,
- 1. wenn der_die zum Nachweis einer Umsatzmeldung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 5 Elisabethmarkt-Gebührensatzung verpflichtete Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit der Meldung über den Jahresumsatz und mit der Vorlage der für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder der Vorlage der Umsatzsteuererklärung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 6 Elisabethmarkt-Gebührensatzung länger als einen Monat im Rückstand bleibt oder unrichtige Angaben über die Höhe des Jahresumsatzes macht,
- 2. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit den fälligen Gebühren länger als einen Monat im Rückstand bleibt,
- 3. wenn über das Vermögen des_der Zuweisungsnehmer_in das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn zur Abwendung eines solchen Verfahrens ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde,
- 4. wenn entgegen § 4 Abs. 6 der_die Zuweisungsnehmer_in ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM seine_ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umwandelt,
- 5. wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und diese entgegen § 4 Abs. 6 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM ihre Rechtsform ändert oder in der Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchführt,
- 6. wenn die zugewiesenen Objekte für bauliche Änderungen oder für andere im öffentlichen oder betrieblichen Interesse liegende Zwecke unabweisbar benötigt werden,
- 7. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 3 die zugewiesenen Objekte trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb des Rahmens der erteilten Zuweisung benutzt,
- 8. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat und trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht wieder rückgängig macht,
- 9. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die zugewiesenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,
- 10. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in von der Zuweisung aus selbst zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets selbst zu vertreten,
- 11. wenn objektive Merkmale die Annahme rechtfertigen, dass das zugewiesene Objekt auf Dauer nicht mehr zum Betriebserfolg des Elisabethmarktes beitragen wird,
- 12. wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
- 13. wenn der_die Zuweisungsnehmer_in, dessen_deren Vertreter_in oder Beauftragte_r
- a) im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat, die in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung begangen hat,
- b) in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 begangen hat,
- c) in einem schwerwiegenden Fall oder trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen eine aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassene Allgemeinverfügung oder Anordnung für den Einzelfall verstößt,
- d) wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche oder betriebliche Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen oder betrieblichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,
- e) eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in in den MM steht und die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,
- f) vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder
- g) schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder Brandschutzes verstößt,
sofern der Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet bietet. Werden die in Nr. 13 Buchstaben a) bis g) genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ oder dem Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft persönlich begangen, so kann die Zuweisung gegenüber der juristischen Person oder Personengesellschaft widerrufen werden.