(1) Der Elisabethmarkt wird durch die Werkleitung der MM als Einrichtung der LHM geleitet und betrieben. Die Werkleitung vollzieht die Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Marktablauf.
(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der Umwelt können die MM Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen und vollziehen. Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.