(1) Grundsätzlich dürfen auf dem Satzungsgebiet zum Verkauf nur angeboten werden:
- 1. Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,
- 2. sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes mit Ausnahme von bewurzelten Bäumen und Sträuchern.
(2) In begründeten Einzelfällen können die MM Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen festlegen.
(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.