(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Marktfläche ist werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr und nur außerhalb der Mindestverkaufszeiten (§ 11 Abs. 2) gestattet. Der Kraftfahrzeugverkehr ist auf dem Marktgelände nur den Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sowie deren Lieferanten und nur zum An- und Abtransport von Waren und Abfällen des Marktes gestattet. Die MM können Kraftfahrzeugverkehr im Einzelfall auch zu anderen Zeiten und Zwecken eine Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis ist am Kraftfahrzeug sichtbar anzubringen.
(2) In den gekennzeichneten Anlieferungszonen ist der Kraftfahrzeugverkehr für Lieferzwecke abweichend von Abs. 1 werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr durchgehend gestattet.
(3) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger/Fußgängerinnen erforderlich ist, kann der nach Abs. 1 und 2 zulässige Kraftfahrzeugverkehr für den Einzelfall untersagt werden. Bei Untersagung, Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch die Abs. 1 und 2 Begünstigten kein über Art. 17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.
(4) Für den (Kraft-)Fahrzeugverkehr gelten folgende besonderen Verhaltensregeln:
- 1. Die Zufahrt ist nur an den gekennzeichneten Einfahrts- und Ausfahrtsstellen erlaubt;
- 2. Der Aufenthalt der Fahrzeuge und sonstiger Transportmittel ist auf die unbedingt notwendige Dauer der Ladetätigkeit zu beschränken. Eine Ladetätigkeit ist durchgehend auszuführen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten;
- 3. Fahrzeuge sind dabei so abzustellen, dass Eingangsbereiche zu Gebäuden frei bleiben und andere Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung nicht behindert werden;
- 4. Der Fußgängerverkehr hat in jedem Fall Vorrang. Auf den Fußgängerverkehr ist Rücksicht zu nehmen, er darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten, er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren;
- 5. Lastwagen dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn eine einweisende Person zur Absicherung beigezogen ist;
- 6. Von den Standfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,0 m und von den übrigen Gegenständen mindesten 1,0 m einzuhalten;
- 7. Das Parken ist nur in den dafür vorgesehen Bereichen erlaubt.
(5) Ausgenommen von gekennzeichneten Bereichen ist das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln untersagt. Ebenso das Abstellen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrichtungen und -flächen.
(6) Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen sind von allen Verkehrsteilnehme_innen zu beachten. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung und § 25 a Straßenverkehrsgesetztes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.