(1) Die MM haften für Schäden, die im Bereich des Satzungsgebietes entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.
(2) Wer Anlagen und Betriebseinrichtungen auf dem Satzungsgebiet beschädigt oder zerstört, haftet nach Maßgabe dieser Satzung und der allgemeinen Bestimmungen.