(1) Wer im Satzungsgebiet
- 1. eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben,
- 2. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 22 begangen hat,
- 3. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen diese Satzung oder die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,
- 4. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Markt gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihres Vertreter_in, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,
- 5. eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung auf dem Markt steht und die die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,
- 6. vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder
- 7. schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder des Brandschutzes verstößt,
kann von den MM vom Satzungsgebiet ausgeschlossen werden (Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann - unabhängig von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs - verlängert werden, wenn der_die Betroffene gegen die Ausschlussverfügung verstößt oder die für den Ausschluss ursächliche Handlung bzw. der Umstand noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der_die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.