Im Satzungsgebiet dürfen
- 1. ohne gültige Zuweisung oder Sondervereinbarung oder
- 2. außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte
gewerbliche Tätigkeiten ohne schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das Herumtragen von Werbetafeln.