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Zitierfest

MucElisabethmarktS · Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)

§ 15 MucElisabethmarktS – Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

Im Satzungsgebiet dürfen

  • 1. ohne gültige Zuweisung oder Sondervereinbarung oder
  • 2. außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte

gewerbliche Tätigkeiten ohne schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das Herumtragen von Werbetafeln.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 MucElisabethmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 MucElisabethmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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