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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucDultChristkindlmarktS – Stadteigene Verkaufseinrichtungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Stadteigene Verkaufseinrichtungen werden von der Landeshauptstadt München bezugsfertig aufgestellt. Der Benützungsberechtigte hat den Stand ohne Änderung auf seine Kosten einzurichten, insbesondere die elektrische Installation durch einen von SWM Infrastruktur GmbH zugelassenen Elektriker vornehmen zu lassen. Schäden an der Verkaufseinrichtung sind unverzüglich anzuzeigen. Die Landeshauptstadt München übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre Verkaufseinrichtungen wetterfest sind.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucDultChristkindlmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucDultChristkindlmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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