(1) Eigene Verkaufseinrichtungen sind von den Marktbeziehern auf dem zugewiesenen Standplatz spätestens bis 12.00 Uhr am Tag vor Marktbeginn bezugsfertig aufzustellen und so zu unterhalten, dass niemand gefährdet werden kann. Die Landeshauptstadt München kann einen Nachweis über die Standfestigkeit verlangen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder besteht Gefahr im Verzug, kann die Beseitigung der Verkaufseinrichtung angeordnet werden.
(2) Die Errichtung fliegender Bauten durch die Marktbezieher muss der Landeshauptstadt München – Lokalbaukommission unter Vorlage des Prüfbuches und Angabe des Standplatzes drei Wochen vor Beginn des Marktes (spätestens jedoch eine Woche vor Aufbaubeginn) gesondert angezeigt werden (Art. 72 Abs. 5 Bayerische Bauordnung). Nicht anzeigepflichtig ist die Errichtung von fliegenden Bauten unter 75 qm Grundfläche und 5 m Höhe, wenn von ihnen keine besonderen Gefahren ausgehen können und sie keine außergewöhnlichen Kräfte aufzunehmen haben. Die Errichtung von Schießständen ist stets anzeigepflichtig.
(3) Aufgrabungen im Bereich der befestigten Straßen und in Baumgräben sind auf dem Marktplatz nicht zulässig.