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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucDultChristkindlmarktS – Zuteilung des Standplatzes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Jeder Marktbezieher erhält einen Standplatz zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Der zugewiesene Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als in der Zulassung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewiesenen Verkaufsflächen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Gleichartige Geschäfte können auf einem Teil des Marktplatzes zusammengefasst werden. In der Regel werden die Bezieher der Dulten nach der Art ihres Geschäfts in folgende Gruppen eingeteilt:

  • 1. Schaustellerbetriebe, d. h. Schaustellungen und sonstige Lustbarkeiten, ferner nach Schaustellerart betriebene Verkaufsgeschäfte;
  • 2. Ausschankbetriebe für geistige Getränke, d. h. Ausschank von Bier, Wein, Branntwein, Likör, Most usw. zum Genuss an Ort und Stelle;
  • 3. Gebrauchtwaren-/Antiquitätenhändler, d. h. Verkäufer von alten und gebrauchten Waren irgendwelcher Art (sog. Tandler);
  • 4. Geschirrhändler, d. h. Verkäufer von Geschirr aller Art und von Haushaltsgeräten;
  • 5. Neuheitenverkäufer, d. h. sog. Spezialisten oder billige Jakobe (Rappomacher), die ihre Ware durch Ausrufen oder Erklären anbieten;
  • 6. sonstige Fierantenbetriebe, d. h. die übrigen, nicht unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Dultbezieher, in der Hauptsache mit Verkauf von Waren in beziehereigenen oder städtischen Ständen oder Verkaufsbuden.

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