(1) Auf den Dulten sind der Verkauf von Waren aller Art sowie Schaustellungen und sonstige Lustbarkeiten zugelassen.
(2) Auf dem Christkindlmarkt ist nur der Verkauf von Waren zugelassen. Das Warenangebot hat dem besonderen Charakter des Christkindlmarktes zu entsprechen. Schaustellungen und Lustbarkeitsbetriebe sind ausgeschlossen.
(3) Zum Verabreichen von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich.
(4) Nicht zugelassene Waren sind:
- 1. Feuergefährliche oder leicht explodierende Waren, Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition, Wurfpfeile, Spielzeugspritzpistolen, Kriegsspielzeuge, Spielzeugwaffen und Ähnliches;
- 2. Glücks- und Wahrsagebriefe, Horoskope;
- 3. Waren, deren Angebot gegen die guten Sitten verstoßen würden; auf den besonderen Charakter des Christkindlmarktes ist Rücksicht zu nehmen;
- 4. der Verkauf von Luftballonen in Ausschankbetrieben; beim Christkindlmarkt dürfen überhaupt keine Luftballone verkauft werden;
- 5. der Verkauf von Lebensmitteln, Heil- und Schönheitsmitteln durch Gebrauchtwarenhändler.
(5) Der Verkauf von Arzneimitteln ist grundsätzlich verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die
- 1. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzteile (z. B. Lindenblüten, Kamille, Pfefferminze etc.) oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder
- 2. Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.
Die entsprechenden Vorgaben des Arzneimittelgesetzes sind zu beachten.
(6) Folgende Vorschriften zur Lebensmittelhygiene sind zu beachten:
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Dazu sind folgende wesentliche hygienische und bauliche Anforderungen an die Lebensmittelbereiche, die Gegenstände und Ausrüstungen, an den Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal zu beachten:
- 1. Herstellungs-, Lager- und Verkaufsbereiche müssen sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und instand zu halten sind.
- 2. Zum Reinigen der Arbeitsgeräte und Einrichtungen müssen entsprechende mit Warm- und Kaltwasserzufuhr ausgestattete Vorrichtungen vorhanden sein.
- 3. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
- 4. Bei der Herstellung und Behandlung von offenen Speisen ist für das beschäftigte Personal saubere Schutzkleidung (einschließlich Kopfbedeckung) erforderlich.
- 5. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind entsprechend ihrer Beschäftigung rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen.
- 6. Alle Personen (auch Spüler), die mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung des Gesundheitsamtes bez. eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes über eine entsprechende Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) oder im Besitz eines nach dem ehemals geltenden Bundesseuchengesetz (§§ 17, 18 BSeuchG) ausgefertigten Gesundheitszeugnisses sein. Diese Bescheinigung bzw. dieses Zeugnis ist erforderlich für das Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von:
- a) Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus;
- b) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;
- c) Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus;
- d) Eiprodukte;
- e) Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse;
- f) Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage;
- g) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Saucen.
Die Bescheinigung bzw. das Gesundheitszeugnis ist an der entsprechenden Betriebsstelle (Arbeitsstelle) verfügbar zu halten und der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 3. Für das Personal müssen Toiletten mit Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen. Das Personal ist in geeigneter Form über den Standort und die Nutzung der Personaltoiletten zu informieren.