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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucDultChristkindlmarktS – Benützung der Märkte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Wer auf den Dulten und auf dem Christkindlmarkt innerhalb des Marktplatzes Waren oder gewerbliche Erzeugnisse anbieten, Speisen und Getränke verabreichen oder Schaustellungen und andere Lustbarkeiten veranstalten will (Marktbezieher), bedarf der Zuweisung einer bestimmten Verkaufseinrichtung oder Verkaufsfläche durch die Landeshauptstadt München. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Übersteigen die Bewerbungen die verfügbaren Verkaufsflächen oder Verkaufseinrichtungen, so erfolgt die Zulassung nach einem vom Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft des Münchner Stadtrates vorgegebenem Vergabesystem. Juristische Personen und Personengesellschaften haben bei der Antragstellung Nachweis über die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung und über die Gesellschafter vorzulegen.

Gebührenschuldner und Bewerber, deren Angebot dem Gesamtcharakter des Marktes nicht entsprechen, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen.

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