(1) Weigert sich ein Marktbezieher, einer Bestimmung dieser Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen Anordnung nach Androhung der Ersatzvornahme binnen angemessener Frist nachzukommen, so kann die Landeshauptstadt München die Handlung auf Kosten des Marktbeziehers ausführen. Bei Gefahr im Verzug kann von Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.