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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 20 MucDultChristkindlmarktS – Ersatzvornahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Weigert sich ein Marktbezieher, einer Bestimmung dieser Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen Anordnung nach Androhung der Ersatzvornahme binnen angemessener Frist nachzukommen, so kann die Landeshauptstadt München die Handlung auf Kosten des Marktbeziehers ausführen. Bei Gefahr im Verzug kann von Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 MucDultChristkindlmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 MucDultChristkindlmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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