(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne gültige Zuweisung gewerblich auf den Märkten tätig wird oder die mit der Zuweisung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 4 nicht zugelassene Waren anbietet,
- 3. entgegen § 4 Abs. 5 Arzneimittel abgibt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 den zugewiesenen Standplatz vertauscht, an Dritte überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet,
- 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 über die zugewiesenen Verkaufsflächen hinaus Flächen benützt,
- 6. entgegen § 7 Satz 3 Schäden an den stadteigenen Verkaufseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
- 7. entgegen § 10 die Bestimmungen über den Brandschutz nicht einhält,
- 8. die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 über die Verkaufs- und Betriebszeiten übertritt,
- 9. entgegen § 11 Abs. 3 an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr als Inhaber eines Lustbarkeitsbetriebs Musikdarbietungen zulässt,
- 10. entgegen § 11 Abs. 4 als Betriebsinhaber den Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheit nicht eine halbe Stunde vor Marktschluss einstellt,
- 11. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb des zugewiesenen Standplatzes gewerbliche Tätigkeit ausübt,
- 12. den in § 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 sowie Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Art der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zuwiderhandelt,
- 13. entgegen § 14 Abs. 2 den Marktplatz verunreinigt oder Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt oder einer Genehmigung oder einer öffentlichen Bekanntmachung zuwiderhandelt,
- 13a. entgegen § 14 Abs. 1 Sammlungen oder politische Aktionen auf dem Marktbereich durchführt.
- 14. entgegen § 14 Abs. 3 sich auf dem Marktplatz unbefugt mit einem Fahrzeug aufhält,
- 15. entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeit unbefugt den Dultmarktplatz betritt oder sich dort aufhält,
- 16. entgegen § 14 Abs. 6
- a) den Marktplatz beschädigt, beklebt, beschriftet oder bemalt;
- b) die Notdurft außerhalb der Toiletten verrichtet;
- c) bettelt;
- d) rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen äußert oder verbreitet, durch Äußerungen oder Gesten Bevölkerungsgruppen diskriminiert oder
- e) rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial verteilt,
- 17. den Anordnungen gemäß § 16 nicht Folge leistet.
(2) Andere Straf- und Bußgeldbestimmungen, insbesondere des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung bleiben unberührt.