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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 19 MucDultChristkindlmarktS – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne gültige Zuweisung gewerblich auf den Märkten tätig wird oder die mit der Zuweisung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,
  • 2. entgegen § 4 Abs. 4 nicht zugelassene Waren anbietet,
  • 3. entgegen § 4 Abs. 5 Arzneimittel abgibt,
  • 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 den zugewiesenen Standplatz vertauscht, an Dritte überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet,
  • 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 über die zugewiesenen Verkaufsflächen hinaus Flächen benützt,
  • 6. entgegen § 7 Satz 3 Schäden an den stadteigenen Verkaufseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
  • 7. entgegen § 10 die Bestimmungen über den Brandschutz nicht einhält,
  • 8. die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 über die Verkaufs- und Betriebszeiten übertritt,
  • 9. entgegen § 11 Abs. 3 an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr als Inhaber eines Lustbarkeitsbetriebs Musikdarbietungen zulässt,
  • 10. entgegen § 11 Abs. 4 als Betriebsinhaber den Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheit nicht eine halbe Stunde vor Marktschluss einstellt,
  • 11. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb des zugewiesenen Standplatzes gewerbliche Tätigkeit ausübt,
  • 12. den in § 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 sowie Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Art der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zuwiderhandelt,
  • 13. entgegen § 14 Abs. 2 den Marktplatz verunreinigt oder Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt oder einer Genehmigung oder einer öffentlichen Bekanntmachung zuwiderhandelt,
  • 13a. entgegen § 14 Abs. 1 Sammlungen oder politische Aktionen auf dem Marktbereich durchführt.
  • 14. entgegen § 14 Abs. 3 sich auf dem Marktplatz unbefugt mit einem Fahrzeug aufhält,
  • 15. entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeit unbefugt den Dultmarktplatz betritt oder sich dort aufhält,
  • 16. entgegen § 14 Abs. 6
  • a) den Marktplatz beschädigt, beklebt, beschriftet oder bemalt;
  • b) die Notdurft außerhalb der Toiletten verrichtet;
  • c) bettelt;
  • d) rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen äußert oder verbreitet, durch Äußerungen oder Gesten Bevölkerungsgruppen diskriminiert oder
  • e) rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial verteilt,
  • 17. den Anordnungen gemäß § 16 nicht Folge leistet.

(2) Andere Straf- und Bußgeldbestimmungen, insbesondere des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

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