(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Landeshauptstadt München für die Dulten und den Christkindlmarkt (Münchner Dult- und Marktordnung) vom 20. April 1971 (MüABl. S. 55) außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzungen an den Fußgängerbereichen
Karlsplatz – Marienplatz – Frauenplatz – Theatinerstraße, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz und Petersplatz (Altstadt – Fußgängerbereich – Satzung) vom 21. Juli 1971 (MüABl. S. 117) in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Satzung für den Christkindlmarkt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
[Abbildung/Karte, siehe Quelle]