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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 21 MucDultChristkindlmarktS – Inkrafttreten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Landeshauptstadt München für die Dulten und den Christkindlmarkt (Münchner Dult- und Marktordnung) vom 20. April 1971 (MüABl. S. 55) außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzungen an den Fußgängerbereichen

Karlsplatz – Marienplatz – Frauenplatz – Theatinerstraße, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz und Petersplatz (Altstadt – Fußgängerbereich – Satzung) vom 21. Juli 1971 (MüABl. S. 117) in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Satzung für den Christkindlmarkt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

[Abbildung/Karte, siehe Quelle]

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