Die Geschäftsinhaber und alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, haben den von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München im Vollzug dieser Dult- und Christkindlmarktsatzung getroffenen Anordnung für den Einzelfall Folge zu leisten.
MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München
§ 16 MucDultChristkindlmarktS – Aufsicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucDultChristkindlmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 16 MucDultChristkindlmarktS? Zitiere den Wortlaut.“