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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 16 MucDultChristkindlmarktS – Aufsicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Die Geschäftsinhaber und alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, haben den von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München im Vollzug dieser Dult- und Christkindlmarktsatzung getroffenen Anordnung für den Einzelfall Folge zu leisten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucDultChristkindlmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 MucDultChristkindlmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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