(1) Der Mariahilfplatz ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens am ersten Werktag, von den Inhabern eigener Betriebseinrichtungen spätestens am dritten Werktag nach Dultende zu räumen. Die Standplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.
(2) Der Christkindlmarkt ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag von den Inhabern eigener Verkaufsstände bis zum ersten Werktag nach Weihnachten zu räumen.