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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 15 MucDultChristkindlmarktS – Räumung des Marktplatzes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Der Mariahilfplatz ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens am ersten Werktag, von den Inhabern eigener Betriebseinrichtungen spätestens am dritten Werktag nach Dultende zu räumen. Die Standplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.

(2) Der Christkindlmarkt ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag von den Inhabern eigener Verkaufsstände bis zum ersten Werktag nach Weihnachten zu räumen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 MucDultChristkindlmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 MucDultChristkindlmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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