(1) Sammlungen aller Art und für jeden Zweck (insbesondere auch die Sammlung von Unterschriften auf Unterschriftenlisten) sowie politische Aktionen dürfen, auch wenn sie im übrigen Stadtbereich genehmigt sind, auf dem Marktgelände nicht durchgeführt werden.
(2) Verunreinigungen jeder Art sind zu vermeiden. Bei der Abfallentsorgung sind die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt: Die Marktbezieher haben den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten. Die Ausgabe von Speisen und Getränken darf nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen erfolgen; Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall, wobei in der Genehmigung festgelegt werden kann, aus welchen verwertbaren Stoffen die Verpackungen und Behältnisse beschaffen sein müssen. Die Stadt kann durch Bedingungen und Auflagen (§ 3 Abs. 1 Satz 2) oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festlegen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihr die Abfälle zu überlassen sind; soweit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, sind die Abfälle in die aufgestellten Abfalltonnen zu werfen.
(3) Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, Radschieben und Fahren mit Rollbrettern, Inlineskates, Scootern, Kickboards und ähnlichen Vorrichtungen ist auf dem Marktgelände verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Belieferung von Marktbetrieben auf Dulten und auf dem Christkindlmarkt bis zum täglichen Marktbeginn.
(4) Außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeiten darf der Dult-Marktplatz fünf Tage vor Marktbeginn bis zu einem Tag nach Marktende, außer von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München oder ihrer Beauftragten von Unbefugten nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Christkindlmarkt. Die Geschäftsinhaber und deren Personal haben an Markttagen am Ende der Verkaufszeit ihre Betriebe abzuschließen und den Marktplatz alsbald zu verlassen.
(5) Auf dem Dult-Marktplatz ist sieben Tage vor Dultbeginn parken verboten.
(6) Den Besuchern sowie den Beschickern der Auer Dulten und des Christkindlmarktes und dem von den Beschickern angestellten Personal ist auf dem Marktplatz nicht erlaubt
- a) das Beschädigen, Bekleben, Beschriften oder Bemalen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen;
- b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
- c) das Betteln in jeglicher Form;
- d) rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial zu verteilen.