(1) Auf dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.
(2) Die gewerbliche Tätigkeit darf nicht in einer Weise ausgeübt werden, die geeignet ist, Marktbesucher zu belästigen. Insbesondere ist es unzulässig, Marktbesucher durch Anfassen, Lärminstrumente, Lautsprecher und Tonübertragungsgeräte oder durch Ausrufen auf das Warenangebot aufmerksam zu machen. Neuheitenverkäufer dürfen ihre Waren durch Ausrufen anbieten. Fahrgeschäften ist die Verwendung von Ausrufern nicht gestattet.
(3) Ferner ist unzulässig:
- 1. Waren unmittelbar aus Kraftfahrzeugen abzugeben;
- 2. Waren zu versteigern oder gewerbsmäßig auszuspielen (z. B. Verkauf von Glückspaketen oder Losen);
- 3. Werbung, soweit sie nicht von Marktbeziehern an ihrem Standplatz und für ihre eigenen Zwecke erfolgt.