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Zitierfest

MucDultChristkindlmarktS · Dult- und Christkindlmarktsatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucDultChristkindlmarktS – Regelung der Gewerbeausübung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Jeder Geschäftsinhaber hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein. Er darf sich nur für kurze Zeit vertreten lassen. Neuheitenverkäufer können sich jedoch von einem Mitarbeiter ablösen lassen. Ist der Geschäftsinhaber eine juristische Personengesellschaft, so ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, der während der Verkaufs- und Betriebszeiten am Stand anwesend ist. Für den bevollmächtigten Vertreter gilt die Vertretungsregelung wie für den Geschäftsinhaber selbst. Darüber hinaus muss am Stand eine gültige Vollmacht für den bevollmächtigten Vertreter vorhanden sein, die im Bedarfsfall auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

(2) An jedem Standplatz sind Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname bzw. Firmenname des Geschäftsinhabers in deutlicher Schrift anzubringen. Die vom Veranstalter ausgegebenen Hausnummernschilder sind gut sichtbar am Stand anzubringen.

(3) Werbevorrichtungen (z. B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen nicht so angebracht oder aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtungen oder die Verkaufsfläche hinausragen.

(4) Der Marktplatz und die stadteigenen Verkaufseinrichtungen dürfen nicht verunreinigt oder beschädigt werden; jeder Geschäftsinhaber hat seinen Standplatz sauber zu halten.

(5) Wohn- und Materialwagen, Autos, Kisten usw. dürfen nur auf den von der Stadt bestimmten Plätzen hinterstellt werden. Die Plätze sind stets in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. Geschirrhändler haben ihre Kisten unter den Verkaufstischen unterzubringen.

(6) Alle Marktbezieher haben eine ausreichende Berufshaftpflicht- und Feuerversicherung nachzuweisen, die alle möglicherweise zu erwartenden Schadensansprüche aus der Markttätigkeit deckt.

(7) Inhaber von Schausteller- und Ausschankbetrieben haben stets dafür zu sorgen, dass die Gänge, insbesondere die Ausgänge, sowie alle notwendigen Fluchtwege freigehalten werden.

(8) Alle Marktbezieher mit Lebensmittel- und Ausschankbetrieben haben die Anforderungen des Lebensmittelrechts insbesondere der Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene zu beachten. Es besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der Lebensmittelüberwachung.

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