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Zitierfest

MucDigitalratS · Digitalratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucDigitalratS – Zusammensetzung des Digitalrats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.09.2024.

(1) Der Digitalrat besteht aus geborenen und gekorenen Mitgliedern.

(2) Geborenes Mitglied kraft Amtes ist die*der IT-Referent*in der Landeshauptstadt München in ihrer*seiner Rolle als Chief Digital Officer (CDO), bei Verhinderung deren*dessen Stellvertretung. Sie*er hat Antrags-, Rede- und Stimmrecht.

(3) Die gekorenen Mitglieder des Digitalrats werden für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen und besitzen Antrags-, Rede- sowie Stimmrecht. Sie müssen im Zeitpunkt der Benennung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Der Kreis der gekorenen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. aus dem Bereich Bürgerschaftliches Engagement zwei Personen;
  • 2. aus dem Bereich E- und Open Government eine Person;
  • 3. aus dem Bereich Inklusion eine Person;
  • 4. aus dem Bereich Kinder und Jugendliche eine Person;
  • 5. aus dem Bereich Kultur zwei Personen;
  • 6. aus dem Bereich LGBTIQ+ eine Person;
  • 7. aus dem Bereich Migration eine Person;
  • 8. aus dem Bereich Senior*innen eine Person;
  • 9. aus dem Bereich Wirtschaft und Handel zwei Personen;
  • 10. aus dem Bereich Wissenschaft und Lehre zwei Personen;
  • 11. aus dem Bereich Wohlfahrt und Soziales zwei Personen;
  • 12. aus dem Bereich Arbeitnehmer*innenvertretung eine Person;
  • 13. aus dem Bereich Arbeitgeber*innenvertretung eine Person.

(4) Der IT-Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des IT-Referats über die Berufung der gekorenen Mitglieder des Digitalrats aus den in § 2 Abs. 4 genannten Bereichen.

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