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Zitierfest

MucClearinghaeuser-BenutzungS · Clearinghäuser-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucClearinghaeuser-BenutzungS – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Die Clearinghäuser dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb schriftlich verfügt hat.

Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzer*innen und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzer*innen (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreter*innen (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.

Diese Satzung und ggf. die Hausordnung des in der Aufnahme bezeichneten Clearinghauses ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.

(2) Die Antragsteller*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte - Planung und Betrieb über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.

(3) Die Aufnahme ist nach Maßgabe von § 10 dieser Satzung befristet und ist an die Mitwirkungspflicht der Benutzer*innen gebunden.

(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzer*innen aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in ein Clearinghaus besteht nicht. Ebenso besteht im Falle einer Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte abgeschlossene Wohneinheit.

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