(1) Die Clearinghäuser dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Clearinghäuser werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Clearinghäuser. Bei der Auflösung der Clearinghäuser ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Clearinghäuser fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.