(1) Die Clearinghäuser müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzer*innen soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.
(2) Die Benutzer*innen der Clearinghäuser und die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) verpflichten sich, die Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereiches einzuhalten. Die Landeshauptstadt München akzeptiert in keinem Fall Formen von körperlicher, psychischer oder diskriminierender Gewalt gegenüber Benutzer*innen der Clearinghäuser oder Beauftragten der Landeshauptstadt München. Sie ist in der Verpflichtung, einen bestmöglichen Schutz für alle Personen in den Clearinghäusern zu gewährleisten und Vorfällen konsequent nachzugehen.