(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Clearinghäuser. Die städtischen Clearinghäuser (abgeschlossene Wohneinheiten) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht. Ziel ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Clearinghäuser sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.