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Zitierfest

MucClearinghaeuser-BenutzungS · Clearinghäuser-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucClearinghaeuser-BenutzungS – Räumung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden (§ 11) oder seine Befristung abgelaufen ist (§§ 10 und 5 Abs. 3), sind die Räume inkl. aller Nebenräume (z. B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen sowie sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Gebühren sind bis zum endgültigen Auszug zu entrichten.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei können Gegenstände, auf deren Einlagerung die Benutzer*innen durch eine schriftliche Erklärung verzichtet hat, entsorgt werden. Brauchbar erscheinende und verwertbare Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie Gegenstände, die objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen kann, werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzer*innen die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholen, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung oder Verkauf zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die nicht verwertbar oder deren Verwertung nicht kostendeckend erfolgen kann, können von der Landeshauptstadt München caritativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden.

In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.

(3) Haben Benutzer*innen Änderungen der Räume im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wiederherzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Räume gilt das Gleiche.

(4) Werden die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3 nicht oder nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzer*innen der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Benutzer*innen, die gemeinsam nach § 5 Abs. 4 aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.

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