(1) Die Benutzer*innen können das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod von Benutzer*innen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Sind in einer abgeschlossenen Wohneinheit mehrere Benutzer*innen aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzer*innen unter Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.
(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,
- 1. wenn die Benutzer*innen ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere, wenn sie sich weigern, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
- 2. wenn die Benutzer*innen sich grundlos weigern, am Fachverfahren SOWON teilzunehmen, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich-geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnen bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußern und/oder Wohnungsbesichtigungstermine nicht wahrnehmen,
- 3. wenn die Benutzer*innen nach ihrer Aufnahme ein Einkommen erzielen, welches für sie und Ihre Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,
- 4. wenn die Benutzer*innen über Haus- bzw. Wohnungseigentum verfügen oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen,
- 5. wenn das Clearinghaus nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat,
- 6. wenn die Benutzer*innen sich anderweitig mit Wohnraum versorgt haben,
- 7. wenn Benutzer*innen nach vorausgegangener Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch des Clearinghauses fortsetzen oder schuldhaft t in einem solchen Maß ihre Verpflichtungen verletzen, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stören, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
- 8. wenn Benutzer*innen für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht, im Rückstand sind,
- 9. bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder Auflösung des Clearinghauses,
- 10. wenn die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb das Clearinghaus von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,
- 11. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
- 12. wenn Benutzer*innen nicht wohnungslos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um die Wohnungslosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf Wohnungslosigkeit beruft.
Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen Gründen bis zu einer Dauer von drei Monaten verlängert werden.
(4) Wird das Clearinghaus von der Antragsteller*in bzw. den Familienangehörigen nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Beendigung bedarf.
(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden und das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristet oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.
(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 3 ist die Benutzer*innen schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.
Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist dem sozialpädagogischen Dienst mitzuteilen.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzer*innen, deren Benutzungsverhältnis nach § 11 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzer*in für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.
(8) Im Übrigen endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf seiner Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Verfügung bedarf.