Die Haushalte werden zunächst auf drei Monate eingewiesen. In diesem Zeitraum wird die Mitwirkung der Haushalte an dem Clearingprozess festgestellt. Wirken sie nicht mit, wird der Aufenthalt beendet. Wird innerhalb kurzer Zeit nach Einweisung festgestellt, dass der Haushalt nicht mitwirken will oder er für ein Clearinghaus nicht geeignet ist kann der Aufenthalt auch vor der 3-Monatsfrist beendet werden. Bei vorhandener Mitwirkung der Haushalte kann der Aufenthalt bis auf 6 Monate (reguläre Aufenthaltsdauer) verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
MucClearinghaeuser-BenutzungS · Clearinghäuser-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 10 MucClearinghaeuser-BenutzungS – Aufenthaltsdauer
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.
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„Was regelt § 10 MucClearinghaeuser-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“