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Zitierfest

MucBuergerEinwohnerversammlungS · Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucBuergerEinwohnerversammlungS – Einwohnerversammlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 23.05.2018.

(1) Die Bezirksausschüsse können für ihren Bereich oder ein Teilgebiet dieses Bereiches zu Problemen ihres Stadtbezirks Einwohnerversammlungen abhalten. Es können auch Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere für Jugendliche, Frauen und ausländische Einwohnerinnen und Einwohner abgehalten werden.

(2) Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Stadtbezirke gemeinsam betreffen, können mehrere Bezirksausschüsse gemeinsame Einwohnerversammlungen einberufen.

(3) Der Oberbürgermeister ist rechtzeitig – mindestens 2 Wochen vor der Versammlung – über Zeit, Ort und Themen zu unterrichten. Auf Wunsch des Bezirksausschusses soll er zur Einwohnerversammlung sachkundige Vertreter der Verwaltung entsenden. Die beschlossenen Anträge sind ihm zur Kenntnis zu geben.

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