(1) Einwohnerversammlungen werden vom Bezirksausschuss einberufen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen. Die Einwohnversammlungen sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.
(2) Die Versammlungsleitung obliegt dem Bezirksausschussvorsitzenden oder einem vom Bezirksausschuss hierfür bestimmten Bezirksausschussmitglied.
(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Redezeit gelten § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 entsprechend.
(4) Teilnahmeberechtigt an Aussprache und Abstimmung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Gebietes, auf das sich die Versammlungseinladung bezieht. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch Kinder und Jugendliche teilnahmeberechtigt sind. Für Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) kann vom Bezirksausschuss die Teilnahmeberechtigung an Aussprache und Abstimmung auf die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen beschränkt werden; auf die Beschränkung ist in der Einladung zu der Einwohnerversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Der § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Abstimmung über Anträge gilt § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Adressat die zuständigen Bezirksausschüsse sind, entsprechend.
(6) Anträge von Einwohnerversammlungen werden von den betroffenen Bezirksausschüssen innerhalb von 3 Monaten behandelt.