(1) In den Bürgerversammlungen sind nur die im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürger abstimmungsberechtigt. Gemeindebürger sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Landeshauptstadt München bei Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Gewerbetreibende und Freiberufler, die Gemeindebürger sind, sind auch in den Stadtbezirken rede- und antragsberechtigt, in denen sie ihren Gewerbebetrieb bzw. ihre berufliche Niederlassung haben. Rede- und antragsberechtigt sind - unbeschadet des Abs. 3 - alle im Stadtbezirk wohnenden Gemeindeangehörigen. Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner gemäß Art. 15 Abs. 1 GO. Hierzu zählen auch Minderjährige. Teilnahmeberechtigt sind alle Gemeindeangehörigen, auch wenn sie nicht im Stadtbezirk wohnen.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen für das Vorliegen des Wohnsitzes im Stadtbezirk sowie der Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen. Ist dieser nach Auffassung des Vorsitzenden nicht erbracht, so nimmt der entsprechende Versammlungsteilnehmer an der Aussprache (unbeschadet des Abs. 3) oder der Abstimmung nicht teil.
(3) Durch Beschluss der Bürgerversammlung kann das Wort auch anderen Personen erteilt werden. Der Versammlungsleiter soll einen solchen Beschluss für zuständige Mandatsträger anregen.