(1) Die Leitung der Bürgerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter.
(2) Dem Leiter obliegt es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu entziehen und Abstimmungen abzuhalten. Er ist Inhaber des Hausrechts und kann Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung rufen oder aus dem Versammlungsraum weisen.