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Zitierfest

MucBuergerEinwohnerversammlungS · Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucBuergerEinwohnerversammlungS – Leitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 23.05.2018.

(1) Die Leitung der Bürgerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter.

(2) Dem Leiter obliegt es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu entziehen und Abstimmungen abzuhalten. Er ist Inhaber des Hausrechts und kann Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung rufen oder aus dem Versammlungsraum weisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucBuergerEinwohnerversammlungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucBuergerEinwohnerversammlungS? Zitiere den Wortlaut.“

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