(1) Zweck der Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtbezirk wohnenden Gemeindeangehörigen auf und ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Gemeinde, die sich in ihrem Stadtbezirk auswirken.
(2) Die Bürgerversammlungen sind berechtigt, in gemeindlichen Angelegenheiten Anträge an den Stadtrat zu richten. Diese sind beim Versammlungsleiter schriftlich einzubringen, der über sie nach Abwicklung der Wortmeldungen der Gemeindeangehörigen und nach den Stellungnahmen der Verwaltung abstimmen lässt. Anträge die sich widersprechen, sind alternativ abzustimmen. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Stimmenthaltungen sind zulässig.
(3) Die Bürgerversammlung kann eingebrachte Anträge, ohne über deren Annahme oder Ablehnung zu entscheiden, an den zuständigen Bezirksausschuss zur weiteren Behandlung verweisen.
(4) Anträge von Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat, dem zuständigen beschließenden Ausschuss oder dem zuständigen Bezirksausschuss zu behandeln. Die 3-Monats-Frist ruht während der vom Stadtrat gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit. Der Bezirksausschuss und der Antragsteller sind über die Beschlussfassung zu unterrichten.