(1) Der Oberbürgermeister beruft in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein. Für benachbarte Stadtbezirke können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden. Er hat einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten eine zusätzliche Bürgerversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 2,5 v. H. und bei Stadtbezirken mit weniger als 10 000 Einwohnern mindestens 5 v. H. der Stadtbezirksbürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art. 18 Gemeindeordnung). Die Frist nach Satz 3 ruht während der gem. Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit. Eine Einberufung soll außerdem erfolgen, wenn der Bezirksausschuss dies beantragt.
(2) Die Festsetzung von Ort und Zeit der Bürgerversammlungen geschieht im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bezirksausschüssen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bürgerversammlungen sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.