(1) Findet ein Bürgerentscheid für das gesamte Stadtgebiet statt, so bildet die Landeshauptstadt München einen Abstimmungskreis, der unter Beachtung der Stadtbezirksgrenzen in Stimmbezirke eingeteilt wird.
(2) Findet ein Bürgerentscheid für einen Stadtbezirk statt, so bildet dieser Stadtbezirk einen Abstimmungskreis, der in Stimmbezirke eingeteilt wird.
(3) Jeder Stimmbezirk soll nicht mehr als 15.000 Abstimmungsberechtigte umfassen.
(4) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 GLKrWO sinngemäß.