(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Stadtbedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Landeshauptstadt München gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in der städtischen Satzung über die Wahlhelferentschädigung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Beträge.