(1) Die Landeshauptstadt München bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand.
(2) Mitglieder der Vorstände sind die oder der Abstimmungsvorsteher*in (Briefabstimmungs-vorsteher*in) als vorsitzendes Mitglied, eine mit ihrer oder seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens drei Beisitzer*innen, die das Wahlamt aus dem Kreis der abstimmungsberechtigten Münchner*innen oder aus dem Kreis der städtischen Bediensteten beruft. Das Wahlamt bestellt aus dem Kreis der Beisitzer*innen eine*n Schriftführer*in und deren oder dessen Stellvertretung.
(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Zulassung zur Abstimmung sowie die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(4) Für die Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.
(5) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.