(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Landeshauptstadt München verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind die oder der Abstimmungsleiter*in (§ 5) als vorsitzendes Mitglied, vier von ihr oder ihm berufene Stadtratsmitglieder, die von den vier mit den meisten Sitzen im Stadtrat vertretenen Parteien bzw. Wählergruppen benannt werden sowie eine vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens. Bei gleicher Anzahl von Sitzen ist die bei der letzten Stadtratswahl erhaltene höhere Stimmenzahl entscheidend. Ist über mehrere Bürgerbegehren zu entscheiden, so ist für jedes Bürgerbegehren eine vertretungsberechtigte Person in den Ausschuss zu berufen.
(3) Die oder der Abstimmungsleiter*in beruft für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertretung.
(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.