(1) Die oder der zuletzt bestimmte Wahlleiter*in der Kommunalwahl leitet für die oder den Oberbürgermeister*in als Abstimmungsleiter*in die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
(2) Ist die bzw. der Abstimmungsleiter*in inzwischen ausgeschieden, so bestimmt sich die Bestellung der bzw. des Abstimmungsleiter*in nach Art. 5 GLKrWG entsprechend.