(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 3) fest.
(2) Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen. Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.