(1) Die oder der Abstimmungsleiter*in macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München öffentlich bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält
- 1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage,
- 2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit,
- 3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein in jedem Abstimmungsraum oder mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.
(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
- 1. dass beim Wahlamt bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann,
- 2. dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Ersatz-Abstimmungsscheine beantragt werden können,
- 3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,
- 4. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann,
- 5. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag der Abstimmung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.