(1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.
(2) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.