(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens prüft die Landeshauptstadt München die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sie prüft unter anderem ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. Die Landeshauptstadt München legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Bürgerverzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Personen an. Für die Anlegung dieses Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(2) Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 1 Abs. 2), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt zu geben.
(3) Ist die Zulässigkeit gegeben, so legt der Stadtrat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids auf einen Sonntag binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung über die Zulässigkeit fest. Sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens einverstanden, kann der Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, höchstens jedoch auf einen Sonntag binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
(4) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zuzustellen ist.
(5) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstandes erreicht wird. Die Stichfrage ist in die Stimmzettel aufzunehmen.