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Zitierfest

MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

§ 1 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Antrag auf Bürgerentscheid

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.

(1) Die Gemeindebürger*innen der Landeshauptstadt München können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) erfüllen.

(2) Das Bürgerbegehren muss bei der Landeshauptstadt München eingereicht werden. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(3) Die Unterschriftenlisten müssen ausdrücklich als Bürgerbegehren oder Antrag auf Bürgerentscheid bezeichnet sein. Sie müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzunehmen oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Antrag, Fragestellung, Begründung und Benennung der Vertretungsberechtigten muss Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(4) Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeführt sein. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden. Die Landeshauptstadt München hält eine Musterliste bereit.

(5) Eintragungen in die Unterschriftenliste sind ungültig, wenn

  • 1. sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
  • 2. sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen oder
  • 3. die eingetragene Person nicht antragsberechtigt ist.

(6) Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(7) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Landeshauptstadt München an.

(8) Die Vertretungsberechtigten können, wenn sie hierzu auf den Unterschriftenlisten bevollmächtigt sind, das Bürgerbegehren bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung eines Bürgerentscheids zurücknehmen.

(9) Fehlende Unterschriften können auch nach Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates nachgereicht werden.

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