Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.
MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)
§ 28 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Weitere Durchführungsbestimmungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.
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„Was regelt § 28 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS? Zitiere den Wortlaut.“