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Zitierfest

MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

§ 27 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind §§ 99 Abs. 1 und 2 und 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die oder der Abstimmungsleiter*in nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses die Vernichtung der Stimmzettel, des Abstimmungsverzeichnisses, der Abstimmungsschein- und Briefabstimmungsunterlagen sowie der Unterschriftenlisten und sonstigen Abstimmungsunterlagen zulassen kann.

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„Was regelt § 27 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS? Zitiere den Wortlaut.“

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