Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind §§ 99 Abs. 1 und 2 und 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die oder der Abstimmungsleiter*in nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses die Vernichtung der Stimmzettel, des Abstimmungsverzeichnisses, der Abstimmungsschein- und Briefabstimmungsunterlagen sowie der Unterschriftenlisten und sonstigen Abstimmungsunterlagen zulassen kann.
MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)
§ 27 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 27 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS? Zitiere den Wortlaut.“