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Zitierfest

MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

§ 22 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Behandlung der Stimmzettel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein- Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.

(2) Die oder der Vorstehende prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorstehenden Person.

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„Was regelt § 22 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS? Zitiere den Wortlaut.“

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