(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein- Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.
(2) Die oder der Vorstehende prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorstehenden Person.