Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1. keine Kennzeichnung enthält,
- 2. nicht amtlich hergestellt ist,
- 3. ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,
- 4. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
- 5. ein besonderes Merkmal aufweist,
- 6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 7. den Abstimmungswillen nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
In den Fällen der Nummern 1 bis 6 sind bei mehr als einer Fragestellung alle Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel bei mehr als einer Fragestellung nicht bei jeder Frage eine Kennzeichnung, so ist nur die nicht angegebene Stimme ungültig. Enthält der Stimmzettel bei mehr als einer Fragestellung bei einer Frage eine Kennzeichnung, die den Abstimmungswillen nicht erkennen lässt, so ist nur diese Stimme ungültig.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe ist in den Fällen der Nummern 2 bis 6 ein Beschluss zu fassen und auf der Rückseite des Stimmzettels durch die oder den Abstimmungsvorsteher*in mit Unterschrift zu vermerken. In Fällen der Nummer 1 sowie des Satzes 3 bedarf es keines Beschlusses.